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§ 4 TPV 2000

Fassungen
29.12.2001 bis 20.08.2002 — BGBl. II Nr. 493/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 421.08.200231.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004
§ 429.12.200120.08.2002 § → § BGBl. II Nr. 493/2001
§ 401.01.200028.12.2001 BGBl. II Nr. 497/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierprämien-Verordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 493 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.12.2001BGBl. II Nr. 493/2001

Außerkrafttretensdatum

20.08.2002

Abkürzung

TPV 2000

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Futterfläche

Paragraph 4, (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.

  1. Absatz 2,Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
  2. Absatz 3,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Sonderbeihilfe für die Schafhaltung in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
  3. Absatz 4,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger beantragen.

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

NOR40026175