Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tierprämien-Verordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/1999 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
Futterfläche
§ 4. (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.Paragraph 4, (1) Die Futterfläche muss als zusammenhängende Fläche mindestens 0,1 Hektar groß sein, ausgenommen es handelt sich um ein eigenes Feldstück.
(2)Absatz 2,Der Zeitraum, während dessen die Futterfläche für die Tierhaltung zur Verfügung stehen muss, beginnt mit 1. Jänner und endet mit 31. Juli desselben Jahres.
(3)Absatz 3,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Zusatzprämie in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im benachteiligten Gebiet liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Zusatzprämie in bestimmten benachteiligten Gebieten beantragen.
(4)Absatz 4,Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß § 4 Abs. 1 der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Ziegenprämie beantragen.Erzeuger, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs mindestens zur Hälfte im Berggebiet gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, liegen, haben die Angaben zu den Flächen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der KPF-V 2000 zu machen, wenn sie die Ziegenprämie beantragen.
Anmerkung
Vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2005,
V 70/04-14, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft zugestellt am 16. Jänner 2006, als gesetzwidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. II Nr. 35/2006).
Dokumentnummer
NOR40035336