Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 496/2001Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 489Paragraph 489
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 489.Paragraph 489,
Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register.
Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:
Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil I. und II. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil römisch eins. und römisch zwei. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel “§ 127 StGB, 1 M”. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.
Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach §§ 427 Abs. 3, 478 Abs. 3 StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort “Einspruch” zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort “Einspruch”, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort “Einspruch” der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach Paragraphen 427, Absatz 3, 478, Absatz 3, StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.
Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (Paragraph 535,).
Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß § 31a StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (§ 535).Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß Paragraph 31 a, StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel “§ 31a StGB, 2 Monate”. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (Paragraph 535,).
Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach § 261 StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Formgebrechens oder die Verneinung der Zuständigkeit nach dem § 486 Abs. 2 und dem § 488 Z 6 StPO.Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des Paragraph 485,, in Betracht: beim U-Register die Übertragung ins Z-Register, beim Hv-Register die Übertragung in ein Ur-Register oder in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach Paragraph 261, StPO., die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz wegen eines Formgebrechens oder die Verneinung der Zuständigkeit nach dem Paragraph 486, Absatz 2 und dem Paragraph 488, Ziffer 6, StPO.
Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (§ 254) oder des Kostenvorschreibungsbuches (§ 221) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (Paragraph 254,) oder des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221,) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR40026244