Rechtstracker.at

§ 489 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 489 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 48901.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 48901.01.200231.12.2008 § → § BGBl. II Nr. 496/2001
§ 48901.01.195331.12.2001 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 489

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gemeinsame Bestimmungen über die Eintragungen ins Hv- und U-Register

Paragraph 489,

Für das Hv- und das U-Register gelten folgende Vorschriften:

  1. Ziffer eins
    Die Erledigung, die eine Strafsache durch Urteil römisch eins. und römisch zwei. Instanz findet, ist in die dafür bestimmten Spalten durch Angabe des wesentlichen Inhaltes einzutragen, zum Beispiel „§ 127 StGB, 1 M“. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe verhängte Freiheitsstrafe ist anzuführen. Die Dauer der auf die Strafe anzurechnenden Verwahrungs- und Untersuchungshaft ist nach dem Wortlaut des Urteils anzuführen, also durch Angabe ihres Anfanges und ihres Endes.
  2. Ziffer 2
    Wird gegen ein in Abwesenheit des Angeklagten gefälltes Urteil Einspruch erhoben, so ist unter die das Urteil betreffende Eintragung das Wort „Einspruch“ zu setzen. Wird dem Einspruch keine Folge gegeben, so ist das Wort „Einspruch“, wird aber dem Einspruch stattgegeben, so ist die Eintragung, betreffend das außer Kraft tretende Erkenntnis, mit Farbstift abzustreichen. Im letzten Fall ist bei Urteilen unter das Wort „Einspruch“ der Inhalt des neuen Urteiles oder des nach Paragraphen 427, Absatz 3, 478, Absatz 3, StPO. wieder in Kraft tretenden Urteiles einzutragen.
  3. Ziffer 3
    Die bedingte Nachsicht einer Strafe ist bei der Eintragung des Erkenntnisses nur durch Anführung der Probezeit kenntlich zu machen. Sobald die Entscheidung, womit die Strafe bedingt nachgesehen ist, rechtskräftig geworden ist, sind in die Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BN sowie der Tag und allenfalls die Postzahl zu setzen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (Paragraph 535,).
  4. Ziffer 4
    Wird eine rechtskräftig verhängte Geld- oder Freiheitsstrafe nachträglich gemäß Paragraph 31 a, StGB gemildert oder im Gnadenwege nachgesehen, so ist das in der Bemerkungsspalte anzugeben, zum Beispiel „§ 31a StGB, 2 Monate“. Wird dem Verurteilten die Strafe im Gnadenwege mit den Wirkungen der bedingten Nachsicht nachgesehen, so sind in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag die Buchstaben BGn. sowie der Tag und allenfalls die Postzahl einzutragen, unter denen die Sache im Fristenvormerk eingetragen wurde (Paragraph 535,).
  5. Ziffer 5
    Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des Paragraph 485,, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach Paragraphen 261, 450, 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 191, Absatz 2, oder Paragraph 451, Absatz 2, StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO.
  6. Ziffer 6
    Hinsichtlich des Strafvollzuges sind bei Freiheitsstrafen der Tag des Strafantrittes, bei Geldstrafen der Tag des Gelderlages und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung (Paragraph 254,) oder des Kostenvorschreibungsbuches (Paragraph 221,) einzutragen. Der Vollzug anderer Strafen als Geld- und Freiheitsstrafen wird nicht ersichtlich gemacht. Bei Zahlung einer Geldstrafe in Teilbeträgen ist nur die letzte Zahlung einzutragen.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159943