Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des § 485, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach §§ 261, 450, 485 Abs. 1 Z 1 StPO, die Einstellung des Verfahrens nach § 191 Abs. 2 oder § 451 Abs. 2 StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach § 485 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO.Als Erledigung anderer Art kommen, abgesehen von den Fällen des Paragraph 485,, in Betracht: beim Hv-Register die Übertragung in das Hv-Register einer anderen Abteilung, die Unzuständigkeitserklärung nach Paragraphen 261, 450, 485, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 191, Absatz 2, oder Paragraph 451, Absatz 2, StPO, die Zurückweisung eines Strafantrages im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts nach Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 StPO.