Rechtstracker.at

§ 490 Geo.

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. II Nr. 469/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 490 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 49001.01.195331.12.2013 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 490

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. II Nr. 469/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Gemeinsame Bestimmungen über das Abstreichen im U- und Hv-Register

Paragraph 490,

  1. Absatz eins,In den Registern U und Hv sind die Sachen als erledigt abzustreichen:
    1. Ziffer eins
      wenn der Angeklagte freigesprochen oder wenn er zwar schuldig erkannt worden ist, aber von der Verhängung einer Strafe abgesehen oder wenn nur auf eine andere als eine Geld- oder Freiheitsstrafe erkannt worden ist und in allen diesen Fällen die Entscheidung rechtskräftig ist;
    2. Ziffer 2
      wenn die Strafsache nach der Eintragung in der für Erledigungen anderer Art bestimmten Spalte als erledigt anzusehen ist vergleiche Paragraph 485, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      im Falle der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe:
      1. Litera a
        wenn die Strafe als durch die Untersuchungs- oder Verwahrungshaft für verbüßt erklärt worden ist, wenn der Verurteilte die Freiheitsstrafe angetreten hat, wenn die Strafvollzugsanstalt dem Gerichte den Tag bekanntgegeben hat, an dem die Freiheitsstrafe im unmittelbaren Anschluß an eine andere im Vollzuge befindliche Freiheitsstrafe voraussichtlich in Vollzug gesetzt werden wird, oder wenn der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte gestorben ist;
      2. Litera b
        wenn die Geldstrafe erlegt worden oder der zu einer Geldstrafe Verurteilte gestorben ist und sich die Geldstrafe als gegen die Rechtsnachfolger uneinbringlich erweist;
      3. Litera c
        wenn das Urteil infolge Wiederaufnahme des Verfahrens oder vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 292, StPO. aufgehoben und für die Strafsache eine neue Registerzahl eröffnet wird;
      4. Litera d
        wenn die Strafe im Gnadenwege unbedingt nachgesehen wird;
      5. Litera e
        wenn im Falle rechtskräftigen bedingten Strafnachlasses oder bedingter Begnadigung in der Spalte für Strafantritt oder Gelderlag Tag und allenfalls Postzahl des Fristenvormerks eingetragen sind (Paragraph 489, Ziffer 3, oder 4);
      6. Litera f
        wenn der Verurteilte in das Verzeichnis der unvollstreckten Strafen eingetragen wurde.
  2. Absatz 2,Im Falle der rechtskräftigen Anordnung der Unterbringung in einem Arbeitshaus darf die Sache erst dann abgestrichen werden, wenn im Register überdies gemäß Paragraph 489, Ziffer eins, die Postzahl ersichtlich gemacht worden ist, unter der der Verurteilte in das Arbeitshausverzeichnis eingetragen worden ist.

Anmerkung

Zu Abs. 1 Z 3 lit. b: zweiter Halbsatz gegenstandslos aufgrund Art. II Z 59 und 63 StrafrechtsänderungsG 1987, BGBl. Nr. 603/1987; siehe §§ 410b und 389 Abs. 3 erster Satz StPO.
Zu Abs. 1 Z 3 lit. e: Statt ,,Strafnachlasses'' richtig: ,,Strafnachsicht'', siehe Art. XI Abs. 2 Z 28 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974; statt ,,bedingter Begnadigung'' richtig: ,,Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht'', siehe §§ 529 Abs. 2 und 534 Geo.
Zu Abs. 2: Gegenstandslos infolge Aufhebung des ArbeitshausG 1951, BGBl. Nr. 211/1951, durch Art. XI Abs. 2 Z 30 StrafrechtsanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 422/1974; siehe auch E v. 9. 12. 1974, JABl. Nr. 29, Z 3 lit. c.

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40159944