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§ 121a MinroG

Fassungen
01.01.2002 bis 24.06.2005 — BGBl. I Nr. 21/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121a heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 90/2025
§ 121a10.07.201523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 121a25.06.200509.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 85/2005
§ 121a01.01.200224.06.2005 BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 21/2002

Außerkrafttretensdatum

24.06.2005danach: BGBl. I Nr. 85/2005

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 a,

Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 121, Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 121, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist.
  2. Ziffer 2
    Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Aufbereitungsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (Paragraphen 170, 171,) vom Inhaber der Aufbereitungsanlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 121, Absatz eins, 3 und 4 und in den nach Paragraph 121, Absatz 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
  3. Ziffer 3
    Auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 119, Absatz 9, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026421