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§ 121a MinroG

Fassungen
25.06.2005 bis 09.07.2015 — BGBl. I Nr. 85/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121a heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 90/2025
§ 121a10.07.201523.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 80/2015
§ 121a25.06.200509.07.2015 § → § BGBl. I Nr. 85/2005
§ 121a01.01.200224.06.2005 BGBl. I Nr. 21/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121 a

Inkrafttretensdatum

25.06.2005BGBl. I Nr. 85/2005

Außerkrafttretensdatum

09.07.2015danach: BGBl. I Nr. 80/2015

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 121 a,

Für die Änderung einer in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die wesentliche Änderung (das ist eine Änderung, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben kann) bedarf einer Bewilligung im Sinne des Paragraph 121, Die Änderungsbewilligung hat auch die bereits genehmigte Aufbereitungsanlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 121, Absatz eins, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Aufbereitungsanlage erforderlich ist. Als wesentliche Änderung gilt jedenfalls eine Änderung, die für sich genommen den in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht, sofern ein solcher in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 festgelegt ist.
  2. Ziffer 2
    Eine Änderung des Betriebs (das ist die Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Aufbereitungsanlage, die Auswirkungen ausschließlich auf die Umwelt haben kann) ist der Behörde (Paragraphen 170, 171,) vom Inhaber der Aufbereitungsanlage vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Behörde hat diese Anzeige, erforderlichenfalls unter Erteilung von bestimmten, geeigneten Aufträgen zur Erfüllung der im Paragraph 121, Absatz eins, 3 und 4 und in den nach Paragraph 121, Absatz 6, mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften festgelegten Anforderungen, mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheids.
  3. Ziffer 3
    Auf eine weder unter Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, fallende Änderung ist Paragraph 119, Absatz 9, anzuwenden, sofern dessen Voraussetzungen zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40067106