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§ 15b BHG

Fassungen
01.01.2002 bis 10.12.2004 — BGBl. I Nr. 8/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15b01.07.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 67/2010 · aufgehoben
§ 15b11.12.200430.06.2011 § → § —
§ 15b01.01.200210.12.2004 BGBl. I Nr. 8/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 8/2002

Außerkrafttretensdatum

10.12.2004

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 15 b, (1) Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für

  1. Ziffer eins
    Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
  2. Ziffer 2
    der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Absatz 2, zu informieren.
  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
  2. Absatz 3,Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Absatz 2, sicherstellt.
  3. Absatz 4,Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Absatz eins bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.

Schlagworte

Informationspflicht, Berichtspflicht, Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40026588