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§ 15b BHG

Fassungen
11.12.2004 bis 30.06.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15b01.07.201131.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 67/2010 · aufgehoben
§ 15b11.12.200430.06.2011 § → § —
§ 15b01.01.200210.12.2004 BGBl. I Nr. 8/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 b

Inkrafttretensdatum

11.12.2004

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 15 b,

  1. Absatz eins,Unbeschadet bereits bestehender gesetzlicher Informations-, Berichts- und Controllingpflichten ist insbesondere für
    1. Ziffer eins
      Gesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, von dem mit der Verwaltung der Anteilsrechte betrauten Bundesminister und
    2. Ziffer 2
      der Aufsicht des Bundes unterliegende Gesellschaften öffentlichen Rechts und Anstalten öffentlichen Rechts - ausgenommen die Träger der Sozialversicherung - von dem mit der Aufsicht betrauten Bundesminister ein Beteiligungscontrolling durchzuführen und der Bundesminister für Finanzen darüber nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Absatz 2, zu informieren. Dies gilt auch für ausgegliederte Einrichtungen des Bundes als Rechtsträger des öffentlichen Rechts, deren Rechtsform durch Bundesgesetz anders bezeichnet wird.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat für die Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 ein Finanzcontrolling durchzuführen und Richtlinien für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems zu erlassen, das die Durchführung des Beteiligungs- und Finanzcontrolling sicherstellt.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsleitung der Rechtsträger gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Absatz 2, sicherstellt.
  4. Absatz 4,Bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund direkt oder indirekt mehrheitlich beteiligt ist, sind Absatz eins bis 3 nur so lange anzuwenden, als deren Aktien nicht zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr an einer österreichischen Wertpapierbörse oder in vergleichbarer Weise zum Handel an einer ausländischen Börse zugelassen sind.

Schlagworte

Informationspflicht, Berichtspflicht, Planungssystem, Informationssystem, Beteiligungscontrolling

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40059343