Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, werParagraph 29, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 21 801 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;entgegen Paragraph 4,, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 18 reservierte Postdienstleistungen erbringt;entgegen Paragraph 18, reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 19 Abs. 1, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;entgegen Paragraph 19, Absatz eins, 3 und 4 Postmarken herstellt, ausgibt, abbildet, nachmacht oder verfälscht;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;entgegen Paragraph 20, Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
entgegen § 21 die Bezeichnung „Post” oder das Posthorn führt;entgegen Paragraph 21, die Bezeichnung „Post” oder das Posthorn führt;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;Aufträgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, nicht innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt oder Anordnungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3,Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(4)Absatz 4,Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Dokumentnummer
NOR40026696