Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
7. Abschnitt
Strafbestimmungen
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
entgegen § 4 den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;entgegen Paragraph 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
entgegen § 4 Abs. 5 eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;entgegen Paragraph 4, Absatz 5, eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
entgegen § 6 reservierte Postdienstleistungen erbringt;entgegen Paragraph 6, reservierte Postdienstleistungen erbringt;
entgegen § 9 Abs. 3 und § 10a Abs. 2 der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;entgegen Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10 a, Absatz 2, der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;entgegen Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 2, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 9 Abs. 4 und § 16 Abs. 1 keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;entgegen Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
entgegen § 10 Abs. 2 Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
entgegen § 14 keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des § 14 entspricht;entgegen Paragraph 14, keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des Paragraph 14, entspricht;
entgegen § 15 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;entgegen Paragraph 15, Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
entgegen § 16a Abs. 1 nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
entgegen § 16a Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
entgegen § 16a Abs. 3 kein Beschwerdemanagement einrichtet;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 3, kein Beschwerdemanagement einrichtet;
entgegen § 16a Abs. 4 die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
entgegen § 20 Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;entgegen Paragraph 20, Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
Aufträgen gemäß § 27 Abs. 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß § 27 Abs. 3 nicht befolgt;Aufträgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nicht befolgt;
einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(3)Absatz 3,Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(4)Absatz 4,Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 29 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
(5)Absatz 5,Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
(6)Absatz 6,Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40072978