Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
01.03.2006 bis 31.12.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2901.03.200631.12.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009
§ 2922.08.200328.02.2006 § → § BGBl. I Nr. 72/2003
§ 2901.01.200221.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2901.01.199831.12.2001 BGBl. I Nr. 18/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Index

91/02 Post

Text

7. Abschnitt
Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Paragraph 4, den Universaldienst nicht oder nicht ordnungsgemäß erbringt;
    2. Ziffer 2
      entgegen Paragraph 4, Absatz 5, eine behördlich angeordnete Maßnahme (Untersagung) nicht befolgt;
    3. Ziffer 3
      entgegen Paragraph 6, reservierte Postdienstleistungen erbringt;
    4. Ziffer 4
      entgegen Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10 a, Absatz 2, der Regulierungsbehörde oder dem von ihr Beauftragten nicht Einsicht gewährt;
    5. Ziffer 5
      entgegen Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 2, die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 9, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz eins, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen erlässt, die Dienste nicht beschreibt oder die vorgesehenen Entgelte nicht festlegt;
    7. Ziffer 7
      entgegen Paragraph 10, Absatz 2, Kriterien für Preisabsprachen der Regulierungsbehörde nicht anzeigt, veröffentlicht oder nicht auf alle Nutzer in gleicher Weise anwendet;
    8. Ziffer 8
      entgegen Paragraph 14, keine Brieffachanlage errichtet oder nicht dafür sorgt, dass eine bestehende Hausbrieffachanlage den Anforderungen des Paragraph 14, entspricht;
    9. Ziffer 9
      entgegen Paragraph 15, Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;
    10. Ziffer 10
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz eins, nicht dafür sorgt, dass Mitarbeiter im Zustelldienst entsprechend zugeordnet werden können oder nicht sicherstellt, dass beförderte Postsendungen dem Unternehmen zugeordnet werden können;
    11. Ziffer 11
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 2, nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Poststücke hinterlegt werden können;
    12. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 3, kein Beschwerdemanagement einrichtet;
    13. Ziffer 13
      entgegen Paragraph 16 a, Absatz 4, die dort vorgesehenen Kriterien nicht in den AGB regelt, die Nutzer nicht informiert oder die Angaben nicht der Regulierungsbehörde übermittelt;
    14. Ziffer 14
      entgegen Paragraph 20, Poststempel herstellt, verwendet oder deren Abdrucke abbildet;
    15. Ziffer 15
      Aufträgen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder Anordnungen gemäß Paragraph 27, Absatz 3, nicht befolgt;
    16. Ziffer 16
      einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid zuwiderhandelt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann Verpflichteten, welche die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
  4. Absatz 4,Verpflichtete sind wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 29, Absatz eins, nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellen.
  5. Absatz 5,Im Straferkenntnis können Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt werden.
  6. Absatz 6,Die nach diesem Gesetz durch das Postbüro verhängten Geldstrafen fallen dem Bund zu.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072978