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Anl. 1 AFV

Fassungen
01.01.2002 bis 31.07.2002 — BGBl. II Nr. 7/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.08.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002
Anl. 101.01.200231.07.2002 § → § BGBl. II Nr. 7/2002
Anl. 101.05.199931.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 141/1999
Anl. 103.02.199630.04.1999 § → § BGBl. Nr. 44/1996
Anl. 101.10.199502.02.1996 BGBl. Nr. 560/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 7/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Abkürzung

AFV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung

Text

                                                            Anlage A

                                                           ----------

Klagsformblatt im bezirksgerichtlichen Verfahren

Anmerkung, Formblatt nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Anmerkungen:

  1. Ziffer eins
    Für Klagen nach Paragraph 2, dieser Verordnung gelten folgende
    Besonderheiten:

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz , „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten Anmerkung, richtig: zu) zahlen.” kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

  • Strichaufzählung
    Angaben über Forderung
  • Strichaufzählung
    Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
  • Strichaufzählung
    Forderung, Währung

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

  1. Ziffer 2
    Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

                                ON 2

                 Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

                         Kosten antragsgemäß

                   Kosten .......................

3.  Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

    mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im folgenden

    wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

                                                               ON 2

                (Anm.: Wappen nicht darstellbar)

                           ZAHLUNGSBEFEHL

            Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur

            ungeteilten Hand aufgetragen, der(n) klagenden

            Partei(en) die

            eingeklagte Forderung von .......S (Anm.: jetzt ... Euro)

            samt den begehrten Zinsen

            und die mit ....... S (Anm.: jetzt ... Euro)

            bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei

            Exekution zu zahlen oder, wenn die

            geltend gemachten Ansprüche bestritten

            werden, gegen den Zahlungsbefehl

            innerhalb dieser Frist Einspruch zu

            erheben.

            Der Zahlungsbefehl kann nur durch

            Erhebung des Einspruchs außer Kraft

            gesetzt werden.

            Im Falle der Einspruchserhebung wird das

            ordentliche Verfahren über die Klage

            stattfinden.

               ................................. gericht

                     Abt.              , am

Schlagworte

Stempel, händisches Verfahren

Gesetzesnummer

10001395

Dokumentnummer

NOR40026880