Rechtstracker.at

Anl. 1 AFV

Fassungen
01.08.2002 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 101.08.200231.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002
Anl. 101.01.200231.07.2002 § → § BGBl. II Nr. 7/2002
Anl. 101.05.199931.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 141/1999
Anl. 103.02.199630.04.1999 § → § BGBl. Nr. 44/1996
Anl. 101.10.199502.02.1996 BGBl. Nr. 560/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ADV-Form Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 510 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 510/2002

Abkürzung

AFV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung, 23/04 Exekutionsordnung

Text

Anlage A

Anmerkung, Anlage (Formular) nicht darstellbar!)

Erläuterungen zur Klage wegen Geldleistungen

im bezirksgerichtlichen Verfahren

Dieses Formblatt kann nur für bezirksgerichtliche Klagen verwendet werden, mit denen ausschließlich die Zahlung eines 10 000 Euro nicht übersteigenden Geldbetrages begehrt wird. Bei einem Streitwert, der 4 000 Euro übersteigt, muss die Klage aber von einem Rechtsanwalt eingebracht werden; dies gilt nicht für Rechtssachen, die ohne Rücksicht auf den Streitwert vor die Bezirksgerichte gehören (hiezu zählen insbesondere Mietzinsklagen). Allenfalls können Sie die Klage auch beim zuständigen Bezirksgericht (Prozessgericht) oder beim Bezirksgericht ihres Aufenthalts mündlich zu Protokoll geben. Sollten für Sie Unklarheiten beim Ausfüllen des Formblatts bestehen, so können Sie an einem Amtstag bei einem Bezirksgericht vorsprechen und unentgeltlich Rechtsauskunft einholen.

Zutreffendes ist im vorgesehenen Kästchen anzukreuzen! Die im Folgenden angegebenen Buchstaben und Nummern beziehen sich auf die Feldgruppen des Formblatts.

(A) In dieser Feldgruppe ist anzugeben, ob die Gerichtsgebühren im Wege des Abbuchungs- und Einziehungsverfahrens eingehoben werden sollen. Diesfalls ist die Girokonto-Nummer und die Bankleitzahl des zu belastenden Kontos anzugeben.

(01) Hier ist das zuständige Bezirksgericht anzugeben. Grundsätzlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die beklagte Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(02) Hier sind zuerst der oder die Kläger, dann ein allfälliger Klagevertreter und schließlich der oder die Beklagten einzutragen.

(03) Als Streitwert ist hier die Klagsforderung samt Währungsangabe jedoch abzüglich allfälliger Nebenforderungen nach Paragraph 54, Absatz 2, JN (kapitalisierte Zinsen, Inkassokosten, Mahnspesen und sonstige Kosten außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen usw) einzutragen.

(05) Hier kann die Kontonummer der klagenden Partei oder des Klagevertreters angegeben werden. In diesem Fall wird an die beklagte Partei bei automationsunterstützter Verarbeitung gleichzeitig mit dem Zahlungsbefehl ein Erlagschein zur Einzahlung der Forderung abgefertigt.

(06) Als Kapitalforderung ist der von der beklagten Partei geschuldete Betrag samt Währung inklusive Nebenforderungen wie vereinbarte Mahnspesen aber ohne Zinsen und Kosten anzugeben. Diese darin enhaltenen Anmerkung, richtig: enthaltenen) Nebenforderungen sind zusätzlich gesondert in dem dafür vorgesehenen Feld anzugeben.

(07) Hier können Zinsen begehrt werden. Der begehrte Zinszeitraum (J, H, römisch fünf, M) ist anzukreuzen. Für die gesetzlichen Zinsen beträgt er jeweils ein Jahr (J); andere als die gesetzlichen Zinsen wären im Feld "13", allenfalls im Feld "15" zu begründen. Das Feld "Zinsenbetrag" ist nur für betragsmäßig ausgerechnete (kapitaliserte) Zinsen zu verwenden, die nicht schon in der oberhalb dieses Feldes bestehenden Aufstellung berücksichtigt sind. Für beiderseitige Unternehmergeschäfte gelten die nach Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB geregelten besonderen Bestimmungen über gesetzliche Zinsen. In diesem Fall ist in Feldgruppe (15) Weiteres Vorbringen auf das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes sowie auf den jeweils geltenden Zinssatz hinzuweisen.

(08) Nur Rechtsanwälte können die "Normalkosten" verlangen. Im Übrigen muss der Kläger hier in der Spalte "Sonstige Auslagen/Kosten" etwa die aufgewendeten Gerichtsgebühren und sonst bescheinigten Barauslagen wie Kosten einer Meldeanfrage, Kopier- und Portokosten usw. geltend machen.

(09) Eine Ortsangabe zur Zuständigkeit ist nur dann einzutragen, wenn eine vom allgemeinen Gerichtsstand der beklagten Partei (dh. von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) abweichende besondere Zuständigkeit geltend gemacht wird, etwa die nach dem Ort der Schadenszufügung. Beruht eine Zuständigkeit auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(10) Hier können verschiedene Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden, die jeweils mit dem auf sie zutreffenden Code zu kennzeichnen sind. Lässt sich kein passender Code finden, ist auf den Code "Sonstige Umschreibung des Anspruchs" (Code "12") auszuweichen. Die Summe der in der letzten Spalte eingetragenen Forderungen muss die Kapitalforderung in dem Feld "06" ergeben.

(11) Ein besonderer Haftungsgrund ist nur dann für eine beklagte Partei einzutragen, wenn sie nicht ohnehin aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (zB Schadenszufügung oder Vertrag) haftet.

(12) Hier ist ein allfälliger Übergang eines Forderungsrechts von einem ursprünglich aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis berechtigten Gläubiger auf einen Dritten einzutragen. Beruht ein Forderungsübergang auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(13) Hier kann ein Zinsbegehren des Feldes "07", das von den gesetzlichen Zinsen abweicht, begründet werden. Die Behauptungen neben den Kästchen "F" und "U" stellen ein zusätzliches Vorbringen zu den Angaben bei den Kästchen "A" und "K" dar. Beruht eine Zinsforderung auf anderen als in diesem Feld vorgesehenen Umständen, so sind die entsprechenden Angaben im Feld "15" einzutragen.

(14) Die Beweismittel, deren sich die klagende Partei zum Nachweis ihrer Sachverhaltsbehauptungen zu bedienen beabsichtigt, sind hier anzuführen.

(15) Hier kann ein weiteres Vorbringe erstattet werden, wenn das in den einzelnen Feldern zur Auswahl gestellte Vorbringen nicht zutreffend erscheint oder der im Formblatt vorhandene Platz nicht ausreicht. In diesen Fällen ist ein entsprechender Verweis aufzunehmen (zB "Fortsetzung zu Feld 10:").

Anmerkungen:

1. Für Klagen nach Paragraph 2, dieser Verordnung gelten folgende

Besonderheiten:

1.1 Nach der Anführung des Klagevertreters können die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;

1.2 der Satz, "Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zu zahlen." kann statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;

1.3 die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 können auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:

  • Strichaufzählung
    Angaben über Forderung
  • Strichaufzählung
    Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
  • Strichaufzählung
    Forderung, Währung

1.4 die Feldgruppe 10 kann auch insofern vereinfacht wiedergegeben werden, als nur die erste Zeile der Spalteneinteilung des Formblatts zu entsprechen hat und die weiteren Zeilen freien Text beinhalten dürfen.

2.    Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die im

      Folgenden wiedergegebene Stampiglie zu verwenden:

                                                                ON 2

                  Zahlungsbefehl laut Klage erlassen

                        Kosten antragsgemäß

                        Kosten ............

3.    Für die gekürzte Ausfertigung eines Zahlungsbefehls, der nicht

mit Hilfe der ADV hergestellt werden kann, ist die im Folgenden wiedergebene Stampiglie zu verwenden:

                                                                ON 2

Anmerkung, Stampiglie nicht darstellbar!)

Zahlungsbefehl

      Der(n) beklagten Partei(en) wird - zur ungeteilten Hand -

      aufgetragen, der(n) klagenden Partei(en) die

      eingeklagte Forderung von .................................. €

      samt den begehrten Zinsen und die mit ...................... €

      bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu zahlen

      oder, wenn die geltend gemachten Ansprüche bestritten werden,

      gegen den Zahlungsbefehl innerhalb dieser Frist Einspruch zu

      erheben.

      Der Zahlungsbefehl kann nur durch Erhebung des Einspruchs

      außer Kraft gesetzt werden.

      Im Falle der Einspruchserhebung wird das ordentliche Verfahren

      über die Klage stattfinden.

                   .............gericht ............

                          Abt.         , am

4.    Für Klagen, die ein beiderseitiges Unternehmergeschäft im

      Sinne des § 1333 Abs. 2 ABGB betreffen, gelten folgende

      Besonderheiten:

4.1   Das Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes ist

      in der Feldgruppe 15 "Weiteres Vorbringen" anzuführen.

4.2   Die im Spruch des auf Grund der Mahnklage erlassenen

Zahlungsbefehls enthaltene Angabe über den Hundertsatz der Zinsen ist bei Vorliegen eines beiderseitigen Unternehmergeschäftes nur als Richtwert zu verstehen, da sich der Zinssatz jeweils zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres ändern kann.

Anmerkung

Anlage A (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte
Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS (BGBl. II Nr. 332/2002)
verwiesen.

Schlagworte

Stempel, händisches Verfahren, Abbuchungsverfahren, Betreibungsmaßnahme, Kopierkosten

Gesetzesnummer

10001395

Dokumentnummer

NOR40035912