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§ 1 BE-Ü-VO

Fassungen
01.01.2002 bis 20.01.2004 — BGBl. II Nr. 489/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 121.01.200431.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003
§ 101.01.200220.01.2004 § → § BGBl. II Nr. 489/2001
§ 110.11.199931.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 423/1999
§ 119.11.199709.11.1999 BGBl. II Nr. 335/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 489/2001

Außerkrafttretensdatum

20.01.2004

Abkürzung

BE-Ü-VO

Index

56/03 ÖBB

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:
    1. Litera a
      die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;
      Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:
      58,138 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1996);
    2. Litera b
      die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden Planung des Baues und die Grundsatzplanung des Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung;
      Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:
      8,357 Millionen Euro (Preisbasis: 1. Jänner 1999);
    3. Litera c
      der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld - Baumkirchen;

    Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.

Der Kostenrahmen für die unter Litera c, angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.

  1. Absatz 2,Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.
  2. Absatz 3,Bei der im Absatz eins, der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Planungsmaßnahme, Planungsabschnitt

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Gesetzesnummer

10007874

Dokumentnummer

NOR40026964