Kurztitel
Übertragung der umfassenden Planung und des Baues der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben an die Brenner Eisenbahn GmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 335/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 423/1999Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 335 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 423 aus 1999,
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Brenner Eisenbahn GmbH werden folgende Planungs- bzw. Baumaßnahmen übertragen:
die umfassende Planung im Zusammenhang mit dem Bau und die
Planung der Erhaltung des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein - Raum Innsbruck;
Planungszeitrahmen: vier Jahre; Planungskostenrahmen:
800 Millionen Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1996);
die Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur umfassenden
Planung des Baues und die Grundsatzplanung des
Hochleistungsstreckenteiles Raum Innsbruck - Staatsgrenze am
Brenner (Brenner Basistunnel) als Mitglied einer Europäischen
wirtschaftlichen Interessenvereinigung;
Planungszeitrahmen: zwei Jahre; Planungskostenrahmen:
115 Millionen Schilling (Preisbasis: 1. Jänner 1999);
der Bau des Hochleistungsstreckenabschnittes Kundl/Radfeld -
Baumkirchen;
Bauzeitrahmen: sechs Jahre ab Baugenehmigung.
Der Kostenrahmen für die unter lit. c angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.Der Kostenrahmen für die unter Litera c, angeführten Baumaßnahmen wird nach Vorliegen der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung festgelegt.
(2)Absatz 2,Die Durchführung der Planungs- und Baumaßnahmen kann unter Wahrung der vorgegebenen Prioritäten in Planungs- und Bauabschnitte unterteilt werden.
(3)Absatz 3,Bei der im Abs. 1 der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.Bei der im Absatz eins, der Gesellschaft übertragenen Streckenplanung hat diese im Rahmen der ihr vorgegebenen allgemeinen Anweisungen gemäß Paragraph 2, des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH” auch die Anbindung der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner an angrenzende Eisenbahnstrecken zu planen. Dabei ist auf die vorliegenden auf dieses Ziel gerichteten und von den zuständigen Ressortministern der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zustimmend zur Kenntnis genommenen Studien und Untersuchungen Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Planungsmaßnahme, Planungsabschnitt