Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 39/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.Paragraph 4, (1) Die Gebühren für Untersuchungen, die nicht in der Anlage 1 oder 2 ausgewiesen sind, sind nach dem erbrachten Personal- und Sachaufwand kostendeckend festzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(3)Absatz 3,Die Kosten der Probeeinsendung (Porto, Fracht, Zoll u. dgl.) sowie der Probezustellung (Zustellgebühren) gehen zu Lasten des Einsenders oder des Verfügungsberechtigten.
(4)Absatz 4,Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.Die Gebühren für nichtamtliche Sachverständige sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR40027034