Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.2003 bis 31.08.2006 — BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.201907.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 825.05.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 818.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 816.09.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 812.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 810.07.201411.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 801.01.200809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 801.09.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 801.01.200331.08.2006 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 12/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 20/2006

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten,

Datensicherheitsmaßnahmen

Paragraph 8, (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

  1. Ziffer eins
    den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß Paragraph 3, führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,
  2. Ziffer 2
    den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),
  3. Ziffer 3
    den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,
  4. Ziffer 4
    den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und
  5. Ziffer 5
    dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, verarbeiteten Daten zu eröffnen. Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der den Einrichtungen gemäß Ziffer eins bis 5 gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Anfrage hat der Anfragende die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (Paragraph 5, Absatz 2,) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Dem Anfragenden darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.
  1. Absatz 2,Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Absatz eins, vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz eins und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verwendung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verwendungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  2. Absatz 3,Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Betroffener von Auskünften verletzt wurden,
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
  3. Absatz 4,Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.
  4. Absatz 5,Sofern der Betroffene (Paragraph 4, Ziffer 3, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,) Auskunft über die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, zu seiner Person in indirekt personenbezogener Form verarbeiteten Daten erlangen möchte, kann er ein Auskunftsbegehren unter Nachweis seiner Identität und Angabe seiner Sozialversicherungsnummer an die von ihm besuchte bzw. zuletzt besuchte Bildungseinrichtung stellen. Diese hat unter Verwendung der Sozialversicherungsnummer des Betroffenen den diesbezüglichen Inhalt der Gesamtevidenz abzufragen und dem Betroffenen mitzuteilen. Für die Durchsetzung dieses Auskunftsrechts sowie allfälliger Berichtigungs- und Löschungsbegehren gilt Paragraph 30, Datenschutzgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,.
  5. Absatz 6,Die in den Evidenzen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 5 bis 7 enthaltenen Datensätze sind 60 Jahre nach der letzten Eintragung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Berichtigungsbegehren

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40027177