Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
25.05.2018 bis 31.12.2018 — BGBl. I Nr. 32/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.201907.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 32/2018 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2021
§ 825.05.201831.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 818.05.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 816.09.201717.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 138/2017
§ 812.07.201615.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 810.07.201411.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 801.01.200809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/2008
§ 801.09.200631.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 20/2006
§ 801.01.200331.08.2006 BGBl. I Nr. 12/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

25.05.2018BGBl. I Nr. 32/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen, Löschung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann den Schulbehörden des Bundes, wenn es zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten) erforderlich ist, eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, verarbeiteten Daten in der Weise eröffnen, dass statistische Auswertungen unter Wahrung des Statistikgeheimnisses gemäß Paragraph 17, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. Abfrageberechtigungen dürfen nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Datensicherheitsmaßnahmen des Artikel 32, DSGVO vom Abfragewerber nachgewiesen werden.
  2. Absatz 2,Näheres über die Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Absatz eins, eröffnet wird, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
    1. Ziffer eins
      in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer (Identität des Abfragenden) unter welchen Voraussetzungen (Bekanntgabe des Abfragezwecks) eine Abfrage durchführen darf,
    2. Ziffer 2
      abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
    3. Ziffer 3
      entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Daten durch Unbefugte getroffen werden,
    4. Ziffer 4
      durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
    5. Ziffer 5
      Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können (Protokollierung),
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
    7. Ziffer 7
      eine Dokumentation über die nach Ziffer eins bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
  3. Absatz 3,Die Abfrageberechtigung aus den Gesamtevidenzen gemäß Paragraph 5, ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      Interessen oder Grundrechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen durch die Erteilung von Auskünften verletzt wurden,
    3. Ziffer 3
      gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 verstoßen wurde oder
    4. Ziffer 4
      ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 50, Ziffer 36,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,)

  4. Absatz 5,Die in den Evidenzen gemäß Paragraph 3, enthaltenen Sozialversicherungsnummern (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,) oder Ersatzkennzeichen gemäß Paragraph 3, Absatz 6, der Schüler und Studierenden sind spätestens zwei Jahre nach dem Abgang von der Bildungseinrichtung zu löschen. Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins a, 5 und 9, Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sowie der Anlage 1 Ziffer 5, Litera c und e sowie Ziffer 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8 und der Anlage 1a 60 Jahre
    nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß Paragraph 3, zu löschen. Alle übrigen Daten sind nach Maßgabe schul- und hochschulrechtlicher Bestimmungen zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben davon unberührt.
  5. Absatz 6,Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat hinsichtlich der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen übermittelten Daten in jedem Datensatz
    1. Ziffer eins
      spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung der Bundesstatistik des jeweiligen Berichtsjahres die Daten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, zu löschen und durch die Information, ob der besuchten Klasse Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf angehört haben und zutreffendenfalls durch die Anzahl dieser Kinder, zu ersetzen und
    2. Ziffer 2
      spätestens 20 Jahre nach der letzten Datenmeldung zu diesem Schüler bzw. Studierenden den Personenbezug zu löschen.

Schlagworte

Krankenversicherung, Unfallversicherung, Berichtigungsbegehren

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2018

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40203276