Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Jahresabschluss
§ 6.Paragraph 6,
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40027278