Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Jahresabschluss
§ 6.Paragraph 6,
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
NOR40225214