Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Rettungssanitäter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011
Dokumentnummer
NOR40027450