Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Rettungssanitäter
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Tätigkeitsbereich des Rettungssanitäters umfasst:
die selbständige und eigenverantwortliche Versorgung und Betreuung kranker, verletzter und sonstiger hilfsbedürftiger Personen, die medizinisch indizierter Betreuung bedürfen, vor und während des Transports, einschließlich der fachgerechten Aufrechterhaltung und Beendigung liegender Infusionen nach ärztlicher Anordnung sowie der Blutentnahme aus der Kapillare zur Notfalldiagnostik,
die Übernahme sowie die Übergabe des Patienten oder der betreuten Person im Zusammenhang mit einem Transport,
Hilfestellung bei auftretenden Akutsituationen einschließlich der Verabreichung von Sauerstoff,
Durchführung von Abstrichen aus Nase und Rachen einschließlich Durchführung von Point-of-Care-Tests zu diagnostischen Zwecken,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung von Antikörpern,
eine qualifizierte Durchführung von lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie
die sanitätsdienstliche Durchführung von Sondertransporten.
(2)Absatz 2,Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 sind insbesondereLebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 4, sind insbesondere
die Beurteilung, Wiederherstellung bzw. Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen,
die Defibrillation mit halbautomatischen Geräten,
die Herstellung der Transportfähigkeit sowie die sanitätsdienstliche Durchführung des Transports,
solange und soweit ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt nicht zur Verfügung steht. Eine unverzügliche Anforderung des Notarztes ist zu veranlassen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 12 Z 3, BGBl. I Nr. 69/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 12, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2023,)
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
NOR40253490