Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. Abschnitt
Berufsausbildung
Berufsmodul
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß Paragraphen 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2)Absatz 2,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2020
Dokumentnummer
NOR40027484