Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 43Paragraph 43
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
§ 43 Abs. 3 gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 (vgl. § 64 Abs. 10).Paragraph 43, Absatz 3, gilt nur im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19). Berechtigungen auf Grund dieser Bestimmungen bestehen noch weiter, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 vergleiche Paragraph 64, Absatz 10,).
Text
6. Abschnitt
Berufsausbildung
Berufsmodul
§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß §§ 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters ist neben einer entsprechenden Ausbildung gemäß Paragraphen 32 bis 42 zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls.
(2)Absatz 2,Das Berufsmodul umfasst eine theoretische Ausbildung von 40 Stunden in folgenden durch Einzelprüfungen abzuschließenden Fächern:
Sanitäts-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht,
Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens,
(3)Absatz 3,Bei einer Pandemie ist die erfolgreiche Absolvierung des Berufsmoduls nicht Voraussetzung für die berufsmäßige Ausübung von Tätigkeiten des Sanitäters.
Schlagworte
Sanitätsrecht, Arbeitsrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2022
Dokumentnummer
NOR40221521