Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Modul Beatmung und Intubation
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung zur besonderen Notfallkompetenz Beatmung und Intubation umfasst insgesamt 110 Stunden, und zwar
eine theoretische Ausbildung im Umfang von 30 Stunden sowie
ein Intensivpraktikum in einer fachlich geeigneten Krankenanstalt im Umfang von 80 Stunden.
(2)Absatz 2,Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.Die erfolgreiche Teilnahme am Intensivpraktikum gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist durch eine Bestätigung nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027483