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§ 50 SanG

Fassungen
01.07.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 5001.07.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

8. Abschnitt

Fortbildungen und Rezertifizierungen

Fortbildung

Paragraph 50,

  1. Absatz eins,Sanitäter sind verpflichtet, zur
    1. Ziffer eins
      Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
    2. Ziffer 2
      Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
    innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
  2. Absatz 2,Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
  3. Absatz 3,Wird die Bestätigung gemäß Absatz 2, verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Absatz 3, kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2013

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027491