Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
8. Abschnitt
Fortbildungen und Rezertifizierungen
Fortbildung
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Sanitäter sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten berufseinschlägigen Entwicklungen und Erkenntnisse und
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
innerhalb von jeweils zwei Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 16 Stunden zu besuchen.
(2)Absatz 2,Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß § 23 Abs. 1, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des § 16 zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.Der Besuch der Fortbildung ist durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, im Fortbildungspass zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
(3)Absatz 3,Wird die Bestätigung gemäß Abs. 2 verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.Wird die Bestätigung gemäß Absatz 2, verweigert, hat die nach dem Dienstort bzw. Ort der Ausübung von Tätigkeiten als Sanitäter zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag über die Eintragung zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40150029