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§ 51 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Rezertifizierungen

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Sanitäter sind verpflichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Herz-Lungen-Wiederbelebung einschließlich der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten binnen jeweils zwei Jahren durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz eins, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt nach Maßgabe des Paragraph 16, zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung des Berufs bzw. von Tätigkeiten des Sanitäters.
  3. Absatz 3,Notfallsanitäter, die zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Paragraph 12, berechtigt sind, haben ihre Kenntnisse und Fertigkeiten alle zwei Jahre durch einen qualifizierten Arzt überprüfen zu lassen.
  4. Absatz 4,Die erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 3, ist im Fortbildungspass durch die Einrichtung gemäß Paragraph 23, Absatz eins,, in der der Sanitäter tätig ist, zu bestätigen. Die Eintragung berechtigt zur weiteren auf zwei Jahre befristeten Ausübung der besonderen Notfallkompetenz Intubation.
  5. Absatz 5,Die Berechtigung zur Durchführung der besonderen Notfallkompetenz Intubation gemäß Absatz 3, ruht, wenn
    1. Ziffer eins
      eine rechtzeitige Überprüfung nicht erfolgt ist oder
    2. Ziffer 2
      eine Überprüfung nicht erfolgreich bestanden wurde.
  6. Absatz 6,Der Dienstgeber oder der Rechtsträger, zu dem Sanitäter tätig sind, haben sicherzustellen, dass Möglichkeiten der Überprüfungen gemäß Absatz eins und 3 gewährleistet sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027492