Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 49.Paragraph 49,
Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen insbesondere über
den Lehrbetrieb und die Lehrpläne der einzelnen Module,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Beurteilung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über Art und Inhalt der auszustellenden Bestätigungen und Zeugnisse,
die verkürzten Ausbildungen und
die Erfolgskontrolle gemäß § 26.die Erfolgskontrolle gemäß Paragraph 26,
Schlagworte
Ausbildungsverordnung
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
NOR40027490