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§ 48 SanG

Fassungen
ab 01.07.2002 — BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 48 heute01.07.2002 BGBl. I Nr. 30/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sanitätergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 30/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SanG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen einer Ausbildung zum Sanitäter abgelegt wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  2. Absatz 2,Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Studiums der Medizin,
    2. Ziffer 2
      eines Studiums der Zahnmedizin,
    3. Ziffer 3
      einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
    4. Ziffer 4
      einer Hebammenausbildung,
    5. Ziffer 5
      eines Pflegehilfelehrganges,
    6. Ziffer 6
      einer Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten,
    7. Ziffer 7
      einer Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst,
    8. Ziffer 8
      einer Ausbildung zum diplomierten Kardiotechniker oder
    9. Ziffer 9
      einer sonstigen staatlich anerkannten Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf Ausbildungen zum Sanitäter vom organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  3. Absatz 3,Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung zum Sanitäter erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika der Ausbildung durch den organisatorischen Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter der jeweiligen Module insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  4. Absatz 4,Eine Anrechnung gemäß Absatz eins bis 3 befreit von der Verpflichtung der Teilnahme am theoretischen Unterricht, der Absolvierung der Praktika oder der Ablegung von theoretischen Prüfungen in den jeweiligen Fächern.

Schlagworte

Gesundheitspflege

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016

Gesetzesnummer

20001744

Dokumentnummer

NOR40027489