Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 443Paragraph 443
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Vermögensverwaltung.
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 443.Paragraph 443,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Hauptverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden zwei Geschäftsjahre.
Schlagworte
Krankenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40027956