Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 443Paragraph 443
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
ABSCHNITT V.ABSCHNITT römisch fünf.
Vermögensverwaltung.
Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 443.Paragraph 443,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsträger und der Dachverband haben für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen. Es ist sicherzustellen, dass den Versicherten im jeweiligen Bundesland eine Summe entsprechend den Beiträgen, die im jeweiligen Bundesland entrichtet wurden, zur Verfügung steht.
(2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2024
Dokumentnummer
NOR40259102