Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 18 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 201/1996 Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Art. 28 Z 2.Artikel 28, Ziffer 2,
Text
§ 9. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten. Paragraph 9, Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Für die Verwaltung dieses Sachbereiches sind die Verwaltungsorgane des Sachbereiches der Urlaubsregelung nach Maßgabe der Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständig. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (Paragraph 21, Absatz eins, BUAG) anzulasten.
Dokumentnummer
NOR40028073