Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 129/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2007BGBl.Nr. 129 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten. Die Durchführung der Rückerstattung obliegt der Urlaubs- und Abfertigungskasse Im Rahmen eines eigenen Sachbereiches. Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesem Sachbereich anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand - ohne Verwaltungskosten - der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (Paragraph 21, Absatz eins, BUAG) anzulasten.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010
Dokumentnummer
NOR40088241