Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Mitteilungen an den Betreiber
§ 12.Paragraph 12,
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 7,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 4, übertragen wurde,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters oder
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40028331