Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres
§ 12.Paragraph 12,
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 7,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 4, übertragen wurde,
die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters oder
das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202357