Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 204/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 87/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2002,
Text
§ 1. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (§ 6 lit. f LMG 1975), wie Paragraph eins, Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen (Paragraph 6, Litera f, LMG 1975), wie
Uhren (Gehäuse, Bänder, Spanner),
Knöpfe, Nieten, Schnallen, Reißverschlüsse und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden
in Verkehr zu bringen, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 µg/cm²/Woche Nickel übersteigt.