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BGBl. II Nr. 204/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2000,
Text
§ 2. Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt. Paragraph 2, Es ist verboten, nickelhältige Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, in Verkehr zu bringen, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, dass die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Gebrauchsgegenstände, die nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, 0,5 myg/cm2/Woche Nickel für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren bestimmungsgemäßer Verwendung des Produkts nicht übersteigt.