Rechtstracker.at

§ 1 MVVU

Fassungen
01.04.2002 bis 15.12.2009 — BGBl. II Nr. 89/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.12.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 441/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 101.04.200215.12.2009 BGBl. II Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. II Nr. 89/2002

Außerkrafttretensdatum

15.12.2009danach: BGBl. II Nr. 441/2009

Abkürzung

MVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2001 anzuwenden

vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).

Text

Paragraph eins,

Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
  2. Ziffer 2
    die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
  3. Ziffer 3
    die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 81 d, VAG,
  4. Ziffer 4
    die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
  5. Ziffer 5
    die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
  6. Ziffer 6
    die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
  7. Ziffer 7
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
  8. Ziffer 8
    das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
  9. Ziffer 9
    die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
  10. Ziffer 10
    das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
  11. Ziffer 11
    statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
  12. Ziffer 12
    Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2010

Gesetzesnummer

20001829

Dokumentnummer

NOR40028427