Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden (vgl. § 6 Abs. 7).Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz 7,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über
die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß § 81d VAG,die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 81 d, VAG,
die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind.
Angaben über die Liquidität; Prognosewerte über die Liquidität zum nächstfolgenden 31. Dezember.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2009
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40113098