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§ 1 MVVU

Fassungen
16.12.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 441/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 116.12.200931.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 441/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 101.04.200215.12.2009 BGBl. II Nr. 89/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.12.2009BGBl. II Nr. 441/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

MVVU

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen mit einem Stichtag nach dem 30. Dezember 2009 anzuwenden vergleiche Paragraph 6, Absatz 7,).

Text

Paragraph eins,

Der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) sind jährlich Meldungen vorzulegen über

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses und konsolidierten Abschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen,
  2. Ziffer 2
    die Anteile von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, an einzelnen Posten des Jahresabschlusses,
  3. Ziffer 3
    die Aufgliederungen zur Entwicklung der Vermögensgegenstände gemäß Paragraph 81 d, VAG,
  4. Ziffer 4
    die Aufwendungen und Erträge der Finanzgebarung,
  5. Ziffer 5
    die Ermittlung der Abwicklungsergebnisse bzw. die Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen, insbesondere auch nach Jahrgängen aufgegliedert,
  6. Ziffer 6
    die übernommene und die abgegebene Mit- und Rückversicherung,
  7. Ziffer 7
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen, in der Lebensversicherung nach Versicherungsarten und in der Krankenversicherung nach Tarifen und Tarifgruppen,
  8. Ziffer 8
    das technische Ergebnis in der Lebensversicherung einschließlich Risikogewinne und -verluste,
  9. Ziffer 9
    die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, das Sozialkapital und das sonstige Vermögen,
  10. Ziffer 10
    das Eigenmittelerfordernis und die Eigenmittelausstattung,
  11. Ziffer 11
    statistische Daten, insbesondere über die Versicherungsverträge und Polizzen, die Versicherungsfälle, die Versicherungssummen und die Beschäftigten sowie
  12. Ziffer 12
    Angaben, die für die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen erforderlich sind.
  13. Ziffer 13
    Angaben über die Liquidität; Prognosewerte über die Liquidität zum nächstfolgenden 31. Dezember.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2009

Im RIS seit

28.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20001829

Dokumentnummer

NOR40113098