Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzaufsichtsbehörde - vorzulegenden Meldungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf die Meldungen zum 31. Dezember 2002 anzuwenden
(vgl. § 6 Abs. 1).vergleiche Paragraph 6, Absatz eins,).
Text
§ 3. (1) Die Meldungen gemäß § 1 sind bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.Paragraph 3, (1) Die Meldungen gemäß Paragraph eins, sind bis spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß § 2 sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.Die Meldungen gemäß Paragraph 2, sind bis spätestens sechs Wochen nach dem jeweiligen Stichtag vorzulegen.
(3)Absatz 3,Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.Die Vorlage der Meldungen gilt als fristgerecht, wenn diese innerhalb der in Absatz eins und 2 genannten Fristen der FMA zur Verfügung stehen.
(4)Absatz 4,Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Abs. 1 und 2 erstrecken.Auf Antrag kann die FMA in begründeten Fällen die Fristen gemäß Absatz eins und 2 erstrecken.
Dokumentnummer
NOR40028429