Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.03.2002 bis 13.05.2008 — BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 153/2008
§ 201.03.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2002BGBl. II Nr. 98/2002

Außerkrafttretensdatum

13.05.2008danach: BGBl. II Nr. 153/2008

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einladung

Paragraph 2, (1) Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.

  1. Absatz 2,Verlangt ein stimmberechtigtes Mitglied des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
  2. Absatz 3,In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2008

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40028448