Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 14.05.2008 — BGBl. II Nr. 153/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute14.05.2008 § → § BGBl. II Nr. 153/2008
§ 201.03.200213.05.2008 BGBl. II Nr. 98/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

14.05.2008BGBl. II Nr. 153/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Einladung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2014

Gesetzesnummer

20001831

Dokumentnummer

NOR40098406