Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung des Nationalen Sicherheitsrates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 153/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
Einladung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Einladung zu den Sitzungen hat schriftlich oder - soweit möglich - auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. Der Einladung sind die Tagesordnung sowie allfällige Unterlagen anzuschließen.
(2)Absatz 2,Verlangen zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, hat die Sitzung binnen 14 Tagen nach Einlangen des diesbezüglichen Ersuchens im Bundeskanzleramt stattzufinden. Die Einladung hat schriftlich oder – soweit möglich – auf elektronischem Weg und in der Regel eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen kann die Einladung zu einer Sitzung ohne Einhaltung der einwöchigen Frist und auch auf telefonischem Weg oder in sonst geeigneter Weise sowie ohne Bekanntgabe der Tagesordnung und der schriftlich eingebrachten Anträge oder Unterlagen erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014
Dokumentnummer
NOR40098406