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§ 10 EZA-G

Fassungen
30.03.2002 bis 14.08.2003 — BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute15.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 65/2003
§ 1030.03.200214.08.2003 BGBl. I Nr. 49/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

30.03.2002BGBl. I Nr. 49/2002

Außerkrafttretensdatum

14.08.2003danach: BGBl. I Nr. 65/2003

Abkürzung

EZA-G

Index

12/04 Entwicklungshilfe

Text

römisch fünf. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
  3. Absatz 3,In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
  4. Absatz 4,Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
  5. Absatz 5,Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.

Schlagworte

Rechnungskontrolle, Ausgabengebarung, Förderungsverhältnis,
Öffentlichkeitsarbeit, BGBl. Nr. 213/1986, BGBl. Nr. 144/1948, BGBl.
I Nr. 165/2000

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011

Gesetzesnummer

20001847

Dokumentnummer

NOR40028851