Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeitsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 49/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
12/04 Entwicklungshilfe
Text
Finanzierung der ADA
§ 10.Paragraph 10,
Die ADA bestreitet ihre Ausgaben
aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung ihres Arbeitsprogramms entstehen, ab dem 1. Jänner 2004 in Form einer jährlichen Basisabgeltung leistet. Zusätzlich zu dieser Basisabgeltung kann der Bund nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Gebarung der ADA erforderlich ist,
aus Zuwendungen, die ihr der Bund zur Durchführung von operationellen Maßnahmen zur Erfüllung des Arbeitsprogramms nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel leistet,
aus Entgelten für die Erbringung von Leistungen an den Bund oder an Dritte,
aus sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen,
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40043452