Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesstraßengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
96/01 Bundesstraßengesetz 1971
Text
VII. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehungrömisch sieben. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung
§ 33. ÜbergangsbestimmungParagraph 33, Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), BGBl. Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), Bundesgesetzblatt Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Abs. 1 genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Absatz eins, genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Abs. 1 und Abs. 3 fallenden Straßenzüge, die unter Abs. 2 und Abs. 3, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Abs. 3 genannten Zeitpunkt fest.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Absatz eins und Absatz 3, fallenden Straßenzüge, die unter Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Absatz 3, genannten Zeitpunkt fest.
(5)Absatz 5,Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948, in seiner zuletzt geltenden Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B, bis sie durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 4 auf die neue, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b erfüllende Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.Sofern im Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), angeführte Straßenzüge an Stelle von Bundesstraßen nach dem Bundesstraßengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 59 aus 1948,, in seiner zuletzt geltenden Fassung treten, gelten sie als Bundesstraßen B, bis sie durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß Paragraph 4, auf die neue, die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, erfüllende Straßentrasse umgelegt werden und die Verkehrsübergabe der neuen Straßentrasse erfolgt ist. Die Feststellung der Verkehrsübergabe erfolgt durch Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Dokumentnummer
NOR40028907