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§ 33 BStG 1971

Fassungen
01.04.2002 bis 09.05.2006 — BGBl. I Nr. 50/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 3310.05.200627.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 58/2006
§ 3301.04.200209.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 50/2002
§ 3330.03.200231.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 50/2002
§ 3322.03.199029.03.2002 BGBl. Nr. 159/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. I Nr. 50/2002

Außerkrafttretensdatum

09.05.2006danach: BGBl. I Nr. 58/2006

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

römisch sieben. Übergangsbestimmung, Inkrafttreten, Vollziehung

Paragraph 33, Übergangsbestimmung

  1. Absatz eins,Jene Straßenzüge, die nach dem Bundesgesetz vom 18. Februar 1948, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz - BStG), Bundesgesetzblatt Nr. 59, in seiner zuletzt geltenden Fassung, Bundesstraßen waren, in dem Verzeichnis zu diesem Bundesgesetz jedoch nicht mehr enthalten sind, sind mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bundesstraßen aufgelassen.
  2. Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, ist der Bund (Bundesstraßenverwaltung) verpflichtet, alle Baumaßnahmen an diesen Straßen, die vor dem in Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigzustellen. Abweichende Übereinkommen zwischen Bund und künftigem Träger der Straßenbaulast sind hiedurch nicht ausgeschlossen.
  3. Absatz 3,Jene Straßenzüge, die erst durch dieses Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärt werden, werden als Bundesstraßen erst mit jenem Zeitpunkt übernommen, als das Land, in welchem die in Absatz eins, genannten Straßenzüge ganz oder teilweise liegen, durch das nach den landesgesetzlichen Vorschriften zuständige Organ den künftigen Träger der Straßenbaulast festlegt. Sie werden mit der Maßgabe als Bundesstraßen erklärt, daß der bisherige Träger der Straßenbaulast alle Baumaßnahmen, welche vor dem genannten Zeitpunkt begonnen wurden, auf seine Kosten fertigstellt; abweichende Übereinkommen sind zulässig.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellt durch im Bundesgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachungen die unter Absatz eins und Absatz 3, fallenden Straßenzüge, die unter Absatz 2 und Absatz 3,, letzter Satz, fallenden Baumaßnahmen sowie allfällige Übereinkommen nach diesen Bestimmungen und den in Absatz 3, genannten Zeitpunkt fest.
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,)

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40028908