Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
13.04.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 153/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200727.06.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2008
§ 513.04.200230.06.2007 BGBl. II Nr. 153/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei

und Aquakultur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.04.2002BGBl. II Nr. 153/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5, (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft

  1. Litera a
    das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
  2. Litera b
    Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
  3. Litera c
    während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
  4. Litera d
    erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
  5. Litera e
    im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  1. Absatz 2,Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20001903

Dokumentnummer

NOR40029675