Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei
und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 153/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 221/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 5. (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen GemeinschaftParagraph 5, (1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der für den Verkauf, die Lagerung oder die Beförderung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur gemäß Artikel eins, der Verordnung (EG) Nr. 2065 aus 2001, verantwortlich ist, hat den Organen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft bzw. Bundesamtes für Ernährungssicherheit und der Europäischen Gemeinschaft
das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie die Kontrolle aller Betriebs- und Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten,
Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen, die für eine ordnungsgemäße Überprüfung erforderlich sind, zu gewähren,
während der Überprüfung zur erforderlichen Unterstützung eine informierte Auskunftsperson verfügbar zu halten,
erforderlichenfalls Aufzeichnungen und Unterlagen gegen Bestätigung zu überlassen und
im Falle von automationsunterstützten Buchführungen auf eigene Kosten Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(2)Absatz 2,Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Abs. 1 auch gegenüber diesen.Hat der Wirtschaftsteilnehmer Dritte eingeschaltet, gilt Absatz eins, auch gegenüber diesen.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Betriebsmittel, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2008
Dokumentnummer
NOR40090152