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§ 3 WEG 2002

Fassungen
01.07.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 70/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 30/2012
§ 301.10.200630.04.2012 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
§ 301.07.200230.09.2006 BGBl. I Nr. 70/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungseigentumsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2002BGBl. I Nr. 70/2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 124/2006

Abkürzung

WEG 2002

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

2. Abschnitt

Begründung und Erwerb von Wohnungseigentum

Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung

Paragraph 3, (1) Das Wohnungseigentum kann begründet werden auf Grundlage

  1. Ziffer eins
    einer schriftlichen Vereinbarung aller Miteigentümer (Wohnungseigentumsvertrag),
  2. Ziffer 2
    einer gerichtlichen Entscheidung über eine Klage nach Paragraph 43,,
  3. Ziffer 3
    einer gerichtlichen Entscheidung in einem Verfahren zur Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft oder
  4. Ziffer 4
    einer gerichtlichen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz).
  1. Absatz 2,Die Begründung von Wohnungseigentum ist nur zulässig, wenn sie sich auf alle Wohnungen und alle sonstigen selbständigen Räumlichkeiten der Liegenschaft sowie auf all jene Abstellplätze für Kraftfahrzeuge bezieht, die nach der Widmung der Miteigentümer als Wohnungseigentumsobjekte vorgesehen sind.
  2. Absatz 3,An allgemeinen Teilen der Liegenschaft kann Wohnungseigentum nicht begründet werden.

Gesetzesnummer

20001921

Dokumentnummer

NOR40029887